Anzahlung Gebrauchtwagen

Vorauszahlung Gebrauchtwagen

Ein Anzahlung ist immer eines dieser Dinge. Kann die Kaution für Gebrauchtfahrzeuge zurückerstattet werden? Nein, Einlagen auf Gebrauchtwagen sind nicht erstattungsfähig. Fuhrpark), sollten Sie sich einen "Händler-Gebrauchtwagen" besorgen. Die Verkäuferin bestätigt den Erhalt des Kaufpreises oder der Kaution in bar.

der Richard Stein Gesellschaft & Co. KOMMANDITGESELLSCHAFT

Es wurden die genannten Messwerte nach dem vorgegebenen Verfahren bestimmt ( 2 Nr. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweiligen gültigen Fassung). Diese Daten betreffen kein einziges Auto und sind nicht Teil des Angebotes, sondern sind ausschließlich für den Vergleich zwischen den einzelnen Fahrzeugen bestimmt. Online-Beilegung von Streitigkeiten gemäß Art. 14 Abs. 1 der OOR-Verordnung:

Mit der Europäischen Komission wurde eine Website für die aussergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main zugänglich ist. Bei der Streitbeilegung sind wir weder verpflichtend noch einwillig.

der Kurt Sticker Gesellschaft mit beschränkter Haftung mbH & Co. KOMMANDITGESELLSCHAFT

Es wurden die genannten Messwerte nach dem vorgegebenen Verfahren bestimmt ( 2 Nr. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweiligen gültigen Fassung). Diese Daten betreffen kein einziges Auto und sind nicht Teil des Angebotes, sondern sind ausschließlich für den Vergleich zwischen den einzelnen Fahrzeugen bestimmt. Online-Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO:

In der Europäischen Union gibt es eine Online-Diskussionsplattform (OS), die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/ zu erreichen ist.

der Kurt Sticker Gesellschaft mit beschränkter Haftung mbH & Co. KOMMANDITGESELLSCHAFT

Es wurden die genannten Messwerte nach dem vorgegebenen Verfahren bestimmt ( 2 Nr. 5, 6, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweiligen gültigen Fassung). Diese Daten betreffen kein einziges Auto und sind nicht Teil des Angebotes, sondern sind ausschließlich für den Vergleich zwischen den einzelnen Fahrzeugen bestimmt. Online-Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO:

In der Europäischen Union gibt es eine Online-Diskussionsplattform (OS), die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/ zu erreichen ist.

Internetauftritt ? Vertrag unterzeichnet, Anzahlung geleistet, Auszahlung möglich? - Vertriebstransparenz / Leasinggesetzgebung

Eine Privatperson, wir bezeichnen ihn als Herrn X, will einen Gebrauchtwagen erwerben, sucht ein geeignetes Gebot bei einem amtlichen Gebrauchtwagenhändler im Netz auf einer Gebrauchtwagenplattform. Der Verkäufer ist 2 Stunden mit dem Auto von seinem Wohnsitz aus unterwegs, so dass er nicht unter Misstrauen dorthin fahren will.

Die Verkäuferin bescheinigt, dass das Fahrzeug noch frei ist. Mr. X erkundigt sich, ob der Dealer das Auto buchen kann. Die Händlerin sagt, dass sie prinzipiell nicht zurückhält und dass der Kollege X lediglich vorbeischauen muss. Mr. X sagt, dass er dann sofort abfahren wird und bittet erneut, auf der sicheren Seite zu sein, ob das Auto noch frei ist.

Die Dealerin sagt: "Ja, kommen Sie zu sich. "Mr. X teilt dem Dealer seine geschätzte Ankunftzeit wegen der zweistündigen Anreise mit. Wenn Mr. X beim Verkäufer eintrifft, wird er in den Gebrauchtwagenpark gebracht und fängt an, ihm diverse Gebrauchtwagen zu präsentieren. Wenn der Kollege X sagt, dass er das Auto besuchen will, das er im Netz gefunden und im Voraus ausführlich beschrieben hat, dann stellt ihm der Dealer zunächst ein ähnliches Auto vor und hebt hervor, dass dies noch besser wäre.

Der Kollege X sieht sich das andere Auto an, das ihm gezeigt wird, stellt dann aber die Frage, ob das Auto, das er im Netz vorgefunden hat und wegen dem er einen Telefonanruf gemacht und hierher gefahren ist, noch da ist oder nicht. Dies leugnet der Dealer mit einem begründeten Verweis auf die vielen aktuellen Offerten und Umsätze in seinem Unternehmen, und dass man dort auch den Blick für die Dinge verliert.

Weil Mr. X bereits zwei Autostunden zum Verkäufer fuhr, hat er sich das vergleichbare Modell des anderen Autos näher angesehen, ohne jedoch Dokumente einsehen zu können, da er mit dem Verkäufer auf dem Gelände neben dem Auto steht. Mr. X liest die Angaben auf dem Verkaufszeichen und wird zu einer raschen Entscheidungsfindung überredet, da auf einmal ein anderer Interessent für das gleiche Auto erscheint.

Nachdem Mr. X den Erwerb versprochen hat, geht er mit dem Verkäufer in das Haus, wo ihm der Verkäufer einen "verbindlichen Kaufvertrag" übergibt, in dem nur die Chassisnummer, die Kilometerzahl und das Baujahr des Autos angegeben sind. Eine Kaution von 500 EUR wird vereinbaren, und Mr. X unterzeichnet den Vertrag, ohne sich davon überzeugen zu können, dass das dort genannte Auto auch wirklich das gerade geprüfte ist.

Mr. X geht ganz sicher davon aus, dass der Dealer ihm natürlich einen Verkaufsvertrag für das gerade geprüfte Auto vorgelegt hat..... Zu Hause bemerkt Mr. X auf einmal, dass das im Verkaufsvertrag genannte Jahr nicht dem Jahr der Bauausführung entsprach, an das er sich auf dem Verkaufszeichen des Autos erinnert hat.

Nach dem Verkaufszeichen wurde Hr. X zu Beginn des Jahres 2009 zum ersten Mal im Auto registriert, aber der Kaufvertrag wurde Ende 2008 unterzeichnet. In der Lage seiner raschen und wegen des anderen Beteiligten notwendigen Entscheidungsfindung hatte sich Hr. X auch nicht über die Wartung des Autos sowie dessen Unfallsicherheit und ob er aus erster Hand ist.

Über diese wesentlichen Einzelheiten hatte ihn der Dealer nicht selbst unterrichtet! Außerdem ist Herrn X nicht mehr bekannt, ob diese Information zumindest zum Teil auf dem Verkaufsetikett angegeben wurde. Also, hier ist die Situation: Der Kollege X hat einen "verbindlichen Kaufvertrag" für einen Gebrauchtwagen unterzeichnet, ist aber einige Zeit später unsicher, weil er über den Gebrauchtwagen nicht vollständig aufgeklärt wurde.

Außerdem erscheint es Mr. X merkwürdig, dass das Auto, für das er zum Verkäufer gefahren war und das eigentlich im Netz gefunden wurde, auf einmal nicht mehr da war, ohne dass der Verkäufer ihn mit dieser Botschaft begrüßt hat, als er eintrat. Auch der noch seltsamere Mr. X scheint die Erkenntnis zu sein, dass dieses Originalangebot des vermeintlich bereits veräußerten Autos noch immer im Netz zu haben ist, sowohl auf der Gebrauchtwagenplattform als auch auf der Website des Autohauses als Open Offer, aber das von ihm jetzt bezahlte Auto konnte dort weder davor noch danach gefunden werden.

Kann in dieser Konstellation Mr. X vom Vertrag zurücktreten und seine Anzahlung zurückverlangen, oder würde er zunächst die Anzahlung von seiner Hausbank einbehalten wollen? Besteht ein Grundrecht, innerhalb einer gewissen Zeit von einem unterzeichneten "verbindlichen Kaufvertrag" für einen Gebrauchtwagen abzuweichen?

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