Der Wunsch des Menschen nach spontaner Mobilität die das zeitaufwendige Einspannen der Pferde …
Check24 Schufa
Schufa Check24Häufig gestellte und beantwortete Frage zum Geldverkehr und zur Finanzierung.
Kann ich Schufa- oder Infoscore-Einträge streichen? Ist das überhaupt möglich? Es kommt immer darauf an, um welche Schuld es sich dreht. Für die vorzeitige Löschung von Ansprüchen aus der SCHUFA-Datenbank müssen folgende Bedingungen gegeben sein: Der Wert der korrespondierenden Ansprüche beträgt weniger als oder gleich 1.000 , die Ansprüche wurden innerhalb eines Monates abgegolten und der SCHUFA vom Vergleichsgläubiger als abgegolten gemeldet, es darf sich nicht um eine betitelte Forderung, insb. einen Vollstreckungstitel, handhaben.
Gelingt eines dieser Merkmale nicht, wird der Anspruch wie bisher als "Erledigt" bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist (in der Regelfall drei Jahre) in der SCHUFA-Datenbank zwischengespeichert. Es würde mich stören, inwieweit eine Anforderung an mehrere Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit aller Kreditinstitute beeinträchtigt. Ich habe eine Nachfrage bei SMAVA begonnen und habe damit Spaß einen "Angebotssturm" von 17 (!) ausgelösten Anträgen.
Ich glaube nicht, dass Smartphone mit der Kreditgenossenschaft zusammenarbeitet. Das hängt immer davon ab, wie die Schufa gefragt wird. Mit Check24 haben Sie einen guten Überblick. Bei einem Kreditantrag bzw. einer Kreditanfrage bei mehreren Kreditinstituten können sich die Bedingungen für einen billigen Darlehensantrag bzw. eine Kreditanfrage deutlich verschärfen, da einige Kreditinstitute einen falschen Grund für die Anfrage an die SCHUFA angeben: Je mehr Anfragen, je schlechter die Punktzahl, um so schlechter die gebotenen Kreditbedingungen.
so dass bei einer sehr schlechten Kreditwürdigkeit rund 13% Zins anfallen.
Check24.de muss verbessert werden - die Konsumenten müssen besser aufklären! -
In der Rechtssache 37 O 15268/15, Presseinformation des Landgerichts München I v. 14.07.2016, hat das Landgericht München festgestellt, dass Check24. de seinen Informations- und Konsultationspflichten im Rahmen des "Versicherungsvergleichs" nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Dabei sind die Informationen über die Aktivität als Versicherungsmakler deutlicher darzustellen und die Konsumenten über den Ausschluß des Haftversicherungsschutzes bei ehrenamtlicher Tätigkeit zu informieren.
Die Konsumenten können über das vergleichende Portal Check24.de nicht nur unterschiedliche Ferienreisen untereinander, sondern auch Energieversorger, Mobilfunkanbieter und unterschiedliche Versicherungsanbieter auswerten. Anhand des Abgleichs können die Konsumenten das billigste Produkt für sich ausfiltern. Eine Vereinigung von Versicherungshändlern hat nun das vergleichende Portal Check24.de verklagt und sich über den Webauftritt für den Geltungsbereich "Versicherungen" beschwert.
Der unlautere Wettbewerbsverstoß liegt vor, da dieses im Versicherungssektor des vergleichenden Portals den Verbraucher nicht darüber informiert, dass es als Versicherungsmakler auftritt. Gemäß 11 der Verpackungsvermittlungsverordnung hat der Gewerbetreibende bei der ersten Geschäftsverbindung unterschiedliche Auskunftspflichten, wie z.B. die Nominierungspflicht. Check24.de hatte die erforderlichen Angaben nur in der Fusszeile der Website gemacht.
Für den Zugang zu den Daten mussten die Konsumenten auf eine Schaltfläche in der Fusszeile der Website mit dem Text Initial informat. Nach § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung sind die Angaben dem Nutzer einer Internetpräsenz beim ersten geschäftlichen Kontakt so zu übermitteln, dass der Nutzer nicht nach den Angaben zu fragen braucht.
Check24.de ist auch seinen Beratungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Das Internetportal argumentierte vor dem Gerichtshof, dass die Konsultationspflichten für es nicht anwendbar seien, da Konsultationspflichten im Zusammenhang mit Direktversicherern im Netz ausgenommen seien. Schließt ein Erstversicherer über das Netz einen Versicherungsvertrag ab, besteht eine gesetzliche Ausnahmeregelung, dass die Beratungsverpflichtungen nicht zur Anwendung kommen sollten.
Auch Check24.de wollte von dieser Freistellung mitwirken. Sie machten deutlich, dass die in 61 Versicherungsvertragsgesetz festgelegten Beratungsverpflichtungen auch für Online-Broker anwendbar sind. Ein Ausschluss von den Beratungsverpflichtungen besteht derzeit nicht. Es stimmt, dass es für Erstversicherer eine Einschränkung beim Abschluß von Versicherungen über das Netz gibt. Check24.de ist jedoch ein Versicherungsbroker.
Eine Ausweitung der Ausnahmeregelung auch auf Versicherungsvermittler entspricht nicht dem Wunsch des gesetzgeberischen Vertreters. Schließlich kann die Ratschläge auch im Netz erfolgen, wenn die Bedürfnisse des Konsumenten durch Rückfragen bestimmt werden, um dann ein passendes Angebot für ihn zu erstellen.