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Das BfJ - Die Kageregister - Mustererklärungsklage gegen die Volkswagen AG
Dabei ist festzustellen, dass Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe EA189 mit der inneren Betriebsbezeichnung und der Klassifikation Euro 5 oder 6 geliefert wurden und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die von der Kraftfahrt-Bundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der EU als unbefugt eingestuft wurde und daher einer behördlichen Rückrufaktion unterworfen sind, einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in der Sache haben.
a) Es wird nachgewiesen, dass Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Klassifikation 5 oder 6 EUR geliefert wurden und eine von der Kraftfahrtbundesanstalt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der Europ Ã?ischen Gemeinschaft als unbefugt klassifizierte Abschaltvorrichtung eingebaut haben und daher einem offiziellen RÃ?ckruf unterworfen werden, in der Sache berechtigt sind, gegen den Musterbeklagten nach 826 BGB eine Schadenersatzanspruchung zu erheben.
Wie erinnerlich, anerkennt die Stichprobe durch die Erforschung und den Einsatz von Parametern im Motormanagement von EA189-Dieselmotor-Fahrzeugmodellen einheitliche Prüfsituationen (NEFZ) und verbessert unter diesen Bedingungen die Abgasbehandlung, um die Emissionen von Stickoxiden (NOx) zu minimieren, dagegen im Normalbetrieb die Stilllegung von Teilen des Abgassteuerungssystems, die zu deutlich höheren NOx-Emissionen führen und vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als illegal klassifiziert wurden und somit einem offiziellen Abruf oder dem Inverkehrbringen zu unterziehen sind, die Abnehmer dieser Kraftfahrzeuge i.
a) Es wird nachgewiesen, dass die Modellbeklagte aufgrund der Softwareentwicklung und -nutzung im Motormanagement von Kraftfahrzeugmodellen mit dem E. A. 189 - Diesellokomotive einheitliche Prüfsituationen (NEFZ) anerkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasbehandlung so weit wie möglich unterdrückt, dass Stickstoffoxide (NOx) reduziert werden, dagegen im Normalbetrieb die Außerbetriebnahme von Teilen des Abgassteuerungssystems, die zu deutlich höheren NOx-Emissionen führen und vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als illegal klassifiziert wurden und daher einem offiziellen Abruf unterzogen werden oder diese Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht werden, i.
Die Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm EURO 5 oder 6 geliefert wurden und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der EU als unbefugt eingestuft wurde und daher einer behördlichen Rückrufaktion unterworfen sind, haben nach 823 Abs. 1 BGB einen Sachschadenersatzanspruch gegen den Beklagten.
a) Es wird nachgewiesen, dass die Modellbeklagte aufgrund der Softwareentwicklung und -nutzung im Motormanagement von Kraftfahrzeugmodellen mit dem E. A. 189 - Diesellokomotive einheitliche Prüfsituationen (NEFZ) anerkennt und unter diesen Bedingungen die Abgasbehandlung so weit verbessert, dass die Stickstoffoxide (NOx) minimiert werden, andererseits im Normalbetrieb die Stilllegung von Teilen des Abgassteuerungssystems, weshalb die NOx-Emissionen dann wesentlich größer sind und die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als illegal klassifiziert wurden und die daher einem offiziellen Abruf oder dem Inverkehrbringen zu unterziehen sind, die Abnehmer dieser Trägerfahrzeuge, die diese Trägertypen i.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertragsabschluss eines Kaufvertrages für ein Kraftfahrzeug mit dem Triebwerk EA189, in dem eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt klassifizierte Trennvorrichtung eingebaut ist und somit einer offiziellen Rückrufaktion unterworfen ist, wobei die Zahlung des Kaufpreises für dieses Kraftfahrzeug spätestens ein Anlagenverkauf i ist.
S. d. 263 S. f. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertragsabschluss über den Kauf eines Fahrzeugs mit dem Triebwerk EA189, in dem eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt klassifizierte Abschaltvorrichtung eingebaut ist und somit einer offiziellen Rückrufaktion unterzogen wird, längstens aber die Zahlung des Kaufpreises für dieses Fahrzeugs einen finanziellen Verlust oder einen finanziellen Schaden bedeutet.
ii ) Es wird sichergestellt, dass die Vermögensverminderung, die der jeweilige Käufer durch den Erwerb eines Fahrzeuges mit dem Triebwerk EZ189 erleidet, in dem eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt klassifizierte Trennvorrichtung eingebaut ist und daher einem offiziellen Abruf unterworfen ist, im Wesentlichen mit dem daraus resultierenden Nutzen des vorgebrachten Beklagten im Sinne des 263 Strafgesetzbuches (jj) identisch ist.)
c ) Es wird nachgewiesen, dass Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der Innenwerksbezeichnung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 geliefert wurden und die mit einer von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der Europ Ã?ischen Gemeinschaft als unbefugt eingestuften Abschaltung ausgestattet waren und daher einem offiziellen RÃ?ckruf ausgesetzt sind, nach 831 Abs. 1 BGB einen Schadensanspruch gegen den Beklagten in Bezug auf das Modell haben. in der extremen Variante: aa)
Dabei stellt sich heraus, dass die Arbeitnehmer der Modellangeklagten, die über eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als illegal klassifizierte Steuersoftware für Fahrzeugmodelle mit Verbrennungsmotor EA189 verfügen, und die Kraftfahrzeuge daher einem offiziellen Recall unterworfen sind, Es wird bestimmt, dass Angestellte der Beklagtenprobe, die über eine Steuersoftware für Fahrzeugmodelle mit dem E. A. 189-Dieselmotor verfügen, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als illegal klassifiziert wurde und die daher einem offiziellen Abruf unterzogen werden,
Die Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 geliefert wurden und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der Europ Ã?ischen Union als nicht zugelassen eingestuft ist und daher einem offiziellen RÃ?ckruf unterliegt, haben nach § 280 Abs. 1 Nr. 2 einen Schadensersatzanspruch gegen die exemplarische Beklagte gegenÃ?
a) Es wird nachgewiesen, dass Fahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Betriebsbezeichnung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 geliefert wurden und mit einer Abschaltvorrichtung ausgestattet sind, die von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der Europ ischen Gemeinschaft als nicht zugelassen eingestuft wurde und daher einem offiziellen Rueckruf unterzogen werden,
d) Es wird nachgewiesen, dass Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Klassifikation 5 oder 6 EUR geliefert wurden und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der Europ Ã?ischen Gemeinschaft als nicht zugelassen eingestuft wurde und daher einem offiziellen RÃ?ckruf unterworfen werden, einen Garantiereifeanspruch gegen die Musterangeklagte nach § 443 BGB geltend machen können.
f ) Es wird nachgewiesen, dass Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Triebwerk der Reihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Klassifikation 5 oder 6 EUR geliefert wurden und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die von der Kraftfahrtbundesbehörde oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in der EU als unbefugt eingestuft wurde und daher einem offiziellen Rueckruf unterworfen sind, nach 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB einen Schadenersatzanspruch gegen die Musterbeklagten haben.
a) Es wird sichergestellt, dass die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt eingestuften und daher einer offiziellen Rückrufaktion und den dazugehörigen Komponenten unterzogenen Kraftfahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen. cc) Es wird nachgewiesen, dass in Bezug auf die Kraftfahrzeuge der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in die der EN 189-Motor eingebaut ist und die eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt klassifizierte Abschaltvorrichtung eingebaut haben und daher einem offiziellen Abruf unterworfen sind, wurde im Typgenehmigungsverfahren keine korrekte Beschrei -bung der fahrzeugseitigen Diagnosesysteme vorgenommen und die Typgenehmigungen wurden daher nicht effektiv erteilt. der Typgenehmigung.
c ) Es wird festgestellt, dass im Falle von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, in die der E. A. 189-Motor eingebaut ist und die mit einer Abschaltvorrichtung ausgestattet sind, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt eingestuft wurde und die daher einer offiziellen Rückrufaktion unterzogen werden, der Beklagte mit der Probe über kein funktionsfähiges QMS nach Artikel 1 verfügt.
Die Feststellung, dass ein zwischen dem Beklagten und einem Erwerber eines Fahrzeugs der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda abgeschlossener Verkaufsvertrag, der mit einem Triebwerk der Serie mit der inneren Werknummer EA189 mit der Klassifizierung EURO 5 oder EUR 6 geliefert wurde und mit einer von der Kraftfahrtbundesanstalt oder einer gleichwertigen Genehmigungsbehörde in der Europ Ã?ischen Wirtschaftsfördernis als nicht zugelassen eingestuften Abschaltevorrichtung ausgestattet ist und daher einer offiziellen RÃ?ckrufaktion unterliegt, null und nichtig ist.
Dabei handelt es sich um Abnehmer von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Verbrennungsmotor der Baureihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 eingebaut haben und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als nicht zugelassen eingestuft ist und somit Anspruch auf Schadenersatz haben,
nach eigenem Ermessen auf den Schaden begrenzen, der durch die Differenz zwischen dem theoretischen Fahrzeugwert ohne Software-Manipulation und dem durch die Beteiligung der Software-Manipulation verursachten Istwert verursacht wird, oder im Zusammenhang mit dem Recht auf Gegenleistung die schrittweise Rückerstattung des Fahrzeugkaufpreises im Austausch für die Fahrzeugübergabe und -übertragung ohne einen Vorteil in Bezug auf die Trennvorrichtung zu berechnen.
Dabei handelt es sich um Abnehmer von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Verbrennungsmotor der Baureihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm EURO 5 oder 6 eingebaut haben und eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als nicht zugelassen klassifizierte Abschaltvorrichtung eingebaut haben und somit Anspruch auf Schadensersatz haben,
Dabei handelt es sich um Abnehmer von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Verbrennungsmotor der Baureihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 eingebaut haben und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als nicht zugelassen eingestuft ist und somit Anspruch auf Schadenersatz haben,
nach eigenem Ermessen auf den Schaden begrenzen, der durch die Differenz zwischen dem theoretischen Fahrzeugwert ohne Software-Manipulation und dem durch die betroffene Software-Manipulation verursachten Ist-Wert verursacht wird, oder im Zusammenhang mit dem Recht auf dingliche Rückerstattung den Kaufpreis des Fahrzeuges Schritt für Schritt als Gegenleistung für die Fahrzeugübergabe und die Abtretung des Anwartschaftsrechtes ohne Vorteilsangleichung gegenüber der Trennungseinrichtung zurückfordern, bei der nur bereits erfolgte Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierungsmaßnahme in die Berechnungsrechnung einberechnet werden können.
Dabei handelt es sich um Abnehmer von Kraftfahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die einen Verbrennungsmotor der Baureihe mit der inneren Werkbestimmung EA189 mit der Norm Euro 5 oder 6 eingebaut haben und eine Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als nicht zugelassen eingestuft ist und somit Anspruch auf Schadenersatz haben,
nach eigenem Ermessen auf den Schaden begrenzen, der durch die Differenz zwischen dem theoretischen Fahrzeugwert ohne die Software-Manipulation und dem durch die betroffene Software-Manipulation verursachten Ist-Wert verursacht wird, oder im Zusammenhang mit dem Recht auf dingliche Rückerstattung den Kaufpreis des Fahrzeuges Schritt für Schritt als Gegenleistung für die Lieferung des Fahrzeuges und die Abtretung des Anwartschaftsrechts unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs zurückzufordern, bei dem nur bereits erbrachte Gegenleistungen in die Kalkulation einberechnet werden können.
Dabei ist festzustellen, dass im Schadensfall durch Käufer von Kraftfahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda mit dem Verbrennungsmotor mit der Innenbezeichnung EA189, die eine vom Kraftfahrtbundesamt oder einer gleichwertigen Zulassungsbehörde in Europa als unbefugt klassifizierte Abschaltvorrichtung eingebaut haben, die vorhergesagte Gesamtkilometrierung zum Nutzenausgleich von der erwarteten technologischen Lebensdauer des Verbrennungsmotors und nicht beispielsweise von einer vorausgesagten Gebrauchsbereitschaft des Bestellers abhängt.
Dabei wird bestimmt, dass die in Ziffer I. genannten Schadenersatzansprüche auch für Erwerber von Kraftfahrzeugen gilt, an deren Kraftfahrzeug ein vom Beklagten zur Verfuegung gestellter Software-Update hinsichtlich der Motorenmanipulation (EA189) durchgefuehrt wurde. oder: a) Es wird bestimmt, dass die in Ziffer I. genannten Bestimmungsziele auch fuer Erwerber von Kraftfahrzeugen anwendbar sind, die ein von der Beklagten nach erfolgtem Kauf zur Verfuegung gestellterSoftware-Update hinsichtlich der Motorenmanipulation (EA189) erhalten haben.
Es handelt sich um Kraftfahrzeuge der Hersteller VW, Audi, Skoda und Seat mit einem Triebwerk der Serie EA189, die mit einer Abschaltvorrichtung ausgestattet sind, die vom Kraftfahrtbundesamt oder einer ähnlichen Zulassungsbehörde in Europa als nicht zugelassen eingestuft wurde. Der Grund dafür ist, dass der Probenbeklagte manipulierte Abgasuntersuchungen zur Bestimmung der Schadstoffemissionen unter Verwendung einer Abschaltvorrichtung durchführte, die am 18. September 2015 bekannt wurde.
Infolgedessen wurden bei Fahrzeugen, in denen die Motorenbaureihe EA189 eingebaut war, Rückrufe durchgeführt, um sie zu einem Software-Update zu zwingen.