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Rückzahlung BSV/Baukredit - Darlehen & Baugewerbe
Guten Tag, ich habe eine kleine Rechtsfrage zum Themenbereich Sondertilgungen für Baukredite und wünsche mir, dass einige von Ihnen mir helfen können. Beispiel: Vor einigen Jahren habe ich einen Bauspardarlehen bei einer Wohnungsbaugenossenschaft mit einem Vertrages und einem Bauspardarlehen aufgenommen. Prinzipiell bin ich befugt, jährlich 5% in Form von Sondereffekten in den BSV einzubringen. Im vergangenen Jahr, zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres, habe ich zwei außerordentliche Zahlungen in Höhe von 5 % geleistet.
Bislang hat die Sparkasse die Zahlung nicht verweigert, obwohl 10% einbezahlt worden sind. Fragestellung: Bis wann hat die Sparkasse das Recht, die zweite Spezialzahlung auszusetzen? Kurz erklärt: Die Spezialzahlungen erfolgen im Jänner und Dez. 2014 zu je 5%. Darf man in dieser ersten Stufe überhaupt nicht für Spezialzahlungen einstehen? Für die Inanspruchnahme von über die normale Sparprämie hinausgehenden Beiträgen ist die Genehmigung durch die Sparkasse erforderlich.
Maßgeblich sind im jeweiligen Fall die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparvertr. Nach Ihren Angaben haben Sie grundsätzliches Recht, 5% pro Jahr in Form von Sondereffekten an den BSV zu leisten. Bezahlt man jetzt nur noch 10% statt der vertraglichen 5%, ist dies nicht mehr der Fall und erfordert meiner Meinung nach - wie bereits in Ziffer 1 angesprochen - die Einwilligung der Baukunstschule.
Erst nach längerer Auszahlung kleinerer Beträge kann es vorkommen, dass die Baukasse die Zahlung der Sonderleistung feststellt. Prinzipiell sollte es so sein, dass die Sparkasse spätestenfalls auf den Erhalt der "nicht vereinbarten" Spezialzahlung aufmerksam wird. Wenn sie jedoch - wie in Ihrem Falle - länger als ein Jahr nicht handelt, ist die zweite Spezialzahlung immer noch nicht vertragsgemäß abgeschlossen und erfordert noch die Einwilligung der Sparkasse, aber im Falle der Nichtabnahme kann man sich bemühen, stillschweigendes Handeln (Verhalten, das einen gewissen Wille suggeriert und rechtsverbindlich eine ausdrÃ??ckliche Willensbekundung ersetzt) vorzubringen.